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Bundesregierung: Hartz IV-Familien haben Anspruch auf Bestattungskosten
Der Sozialhilfeträger hat auch die erforderlichen Kosten der Bestattung einer Fehlgeburt zu übernehmen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Wiesbadener Abgeordneten Kristina Köhler (CDU) hervor. Voraussetzung dafür ist alleine, dass in dem betreffenden Bundesland ein Anspruch der Eltern auf Bestattung ihres fehlgeborenen Fötus besteht.
Köhler hatte sich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewandt, um die Frage zu klären, wann das Sozialamt die Kosten zu übernehmen hat. Hintergrund ist der Bericht im Wiesbadener Kurier und Tagblatt von Anfang September 2007. Ihm zu Folge hatte das Wiesbadener Sozialamt einer auf Unterstützung angewiesenen Familie die Übernahme der Kosten für die Bestattung ihres totgeborenen Kindes abgelehnt.
In der schriftlichen Begründung dazu hatte es laut Bericht geheißen, eine Kostenübernahme würde verweigert, weil es sich bei dem Verstorbenen um eine Totgeburt handle, welche vor der 21. Woche zur Welt kam und weniger als 500 Gramm gewogen habe. Deshalb entfalle hier die Bestattungspflicht und somit könne kein Antrag gestellt werden.
"Die vom Sozialdezernenten Hessenauer (SPD) angeführte Begründung ist so nicht haltbar", so Kristina Köhler. "Wie die Bundesregierung nun klargestellt hat, muss das Sozialamt die erforderlichen Kosten schon dann übernehmen, wenn es einen Bestattungsanspruch der Eltern gibt, nicht erst bei einer Bestattungspflicht. Man hätte also durchaus anders entscheiden können, vielleicht sogar müssen."
Ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialamtes ein solcher Bestattungsanspruch bestand, ist umstritten. Juristisch spricht vieles spricht dafür. "Meines Erachtens hätte man den Antrag nicht ablehnen müssen. Die Würde des Menschen lässt sich zu Recht nicht an seiner Körpergröße oder seinem Gewicht festmachen. Föten mögen keine Personen im juristischen Sinne sein, aber sie sind trotzdem Menschen. Und wenn es sich wie in diesem Fall um einen viereinhalb Monate alten Fötus handelt, dann kann es keinen Zweifel geben, dass auch ihm die Menschenwürde zusteht – und damit auch die Menschenwürde nach dem Tod! Da der Schutz dieser postmortalen Menschenwürde den Eltern auf dem Wege der Totenfürsorge obliegt, spricht dies stark für einen Anspruch auf Bestattung" so Köhler. "Und in diesem Fall war ja laut Wiesbadener Kurier sogar so, dass die Eltern ihr Kind auf dem Südfriedhof bestatten lassen durften. Nur das Sozialamt wollte eben nicht zahlen."
Hinzu kämen auch humanitäre Erwägungen, so Köhler. "Eine Totgeburt ist für Eltern ein schreckliches Drama. Ein individuelles Grab kann bei der Bewältigung helfen, weil es einen Ort für die Trauer gibt. Dies ist bei einer anonymen Sammelbestattung so nicht möglich."
Novelle des Friedhofs- und Bestattungsrechtes klärt Bestattungsfrage
Köhler verwies auch auf die Novelle des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsrechtes, das der Hessische Landtag auf Betreiben der CDU vor wenigen Wochen beschlossen hat. Dort wird klargestellt, dass auch tot geborene Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren wurden, und Föten als "Verstorbene" anzusehen sind. Die Folge: Auch Fehl-, Frühgeburten und abgetriebene Föten sind zu bestatten.
"Das neue Gesetz, das leider erst nach dem Wiesbadener Fall in Kraft getreten ist, schafft jetzt Rechtssicherheit. Es stellt klar, dass auch Fehlgeburten zu bestatten sind, wobei die Eltern das Recht haben, die Bestattung selbst zu veranlassen, dies aber nicht müssen. Eine anonyme Sammelbestattung für Föten ist damit nach dem neuen Recht zwar zulässig – aber das bedeutet eben nicht, dass die Eltern eine solche Sammelbestattung akzeptieren müssen!" stellt Köhler klar. "Der Sozialhilfeträger hat damit, der Antwort der Bundesregierung folgend, bei Familien, die die Kosten nachweislich nicht selber tragen können, die erforderlichen Kosten für die Beerdigung einer Frühgeburt zu übernehmen."







